Public Value ist ein Forschungsprojekt über die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

ORF-Gesetz neu = Qualitätssicherung neu?

von Marlies Neumüller

22. Juni 2010

Das neue ORF-Gesetz ist vom Nationalrat beschlossen worden. Lang und zäh waren die Verhandlungen, am 16. Juni 2010 stimmten SPÖ, ÖVP und FPÖ für das Gesetz. Zum ersten Mal beinhaltet das Gesetz nun auch detaillierte Vorgaben zu den Themen Qualitätssicherung und Evaluation.

Umsetzung von EU-Vorgaben

Zum einen beziehen sich die Vorgaben im Gesetz auf Vorab-Prüfungen für Online-Dienste sowie Sparten-Kanäle, die von der EU-Kommission in der Rundfunkmitteilung festgelegt und im Zuge des Beihilfeverfahrens gegen Österreich Gegenstand der Verhandlungen waren. Diese Prüfverfahren, im ORF-Gesetz nun „Auftragsvorprüfungen“ genannt, sollen sicherstellen, dass das neue Angebot dazu beiträgt, die demokratischen, sozialen, kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu befriedigen, und es gleichzeitig zu keiner unverhältnismäßigen Marktverzerrung kommt.

Zum anderen finden sich im neuen ORF-Gesetz erstmals genauere Bestimmungen zur allgemeinen Qualitätssicherung im ORF. Gemessen an der Länge der Ausführungen ist das ein Quantensprung, wird doch im alten Gesetz das Thema Qualitätssicherung nur in wenigen Sätzen erwähnt. Inhaltlich lassen die entsprechenden Paragraphen im ORF-G (§4a – Qualitätssicherung, §5 – Angebotskonzepte sowie §6 – Auftragsvorprüfung) durchaus Interpretationsspielraum zu.

Auftragsvorprüfungen

So sieht das neue ORF-Gesetz vor, dass eine Auftragsvorprüfung immer dann zu erfolgen hat, wenn ein Programm oder Angebot neu eingeführt wird bzw. es sich wesentlich von „bereits bestehenden Angeboten [unterscheidet]“. Eine wesentliche Unterscheidung liegt dann vor, wenn sich Angebote durch ihren „Inhalt, die Form ihrer technischen Nutzbarkeit oder ihres Zugangs“ wesentlich ändern oder sie eine andere Zielgruppe als die bisherige ansprechen. Ein hoher finanzieller Aufwand (von mehr als zwei Prozent der Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags) für Änderung oder Neueinführung eines Programms gilt dabei als Indiz für die Notwendigkeit einer Prüfung. Ab wann ein Inhalt oder eine Zielgruppe als neu zu betrachten sind, wird sich wohl erst in den ersten Verfahren herausstellen, an dessen Ende die neu gestaltete KommAustria entscheiden muss, ob ein Angebot zulässig ist.

Unterstützt wird die nun reformierte KommAustria dabei durch einen Beirat, der beurteilen soll, ob ein Programm oder Dienst zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags beiträgt. Welche Kriterien dabei zur Anwendung kommen sollen, muss sich ebenfalls erst zeigen. Dies gilt auch für die Bundeswettbewerbsbehörde, die ein Gutachten zu den Auswirkungen des fraglichen Angebots auf den Rundfunkmarkt erstellen muss.

Angebotskonzepte

Neu im Gesetz sind darüber hinaus die so genannten Angebotskonzepte, die der ORF für jedes seiner Angebote erstellen muss. Sie müssen Angaben zu Inhalten bzw. Nicht-Inhalten, Zielgruppen, zeitlicher Gestaltung, (technischer) Zugänglichkeit, Gesetzeskonformität sowie „allfälliger besonderer Qualitätskriterien“ enthalten. Im Falle einer Angebotsvorprüfung ist die Beurteilung des Angebotskonzept des neuen oder geänderten Programms Teil des Verfahrens. Wie detailliert bzw. wie tiefgehend das Konzept sein muss bzw. was unter „besonderen Qualitätskriterien“ zu verstehen ist, legt das Gesetz nicht fest und gewährt dem ORF bzw. der KommAustria, die die Konzepte überprüfen muss, damit viel Spielraum.

Qualitätssicherungssystem

Zusätzlich zu diesen Maßnahmen hat der ORF ein Qualitätssicherungssystem einzurichten, mit dem die Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Auftrags in Radio, Fernsehen und Internet überprüft werden soll. Die gesetzlichen Vorgaben für das Qualitätssicherungssystem umfassen unter anderem eine Programmstrukturanalyse sowie ein Publikumsmonitoring inklusive Meinungsforschung, um die Zufriedenheit der SeherInnen, HörerInnen und NutzerInnen sicherstellen. Die Ergebnisse der Qualitätssicherungsverfahren muss der ORF leicht auffindbar und ständig im Internet veröffentlichen.

Die genaue Ausgestaltung des Qualitätssicherungssystems ist im Gesetz nicht geregelt, die dazugehörigen Kriterien und Verfahren muss der ORF selbst entwickeln und einmal jährlich auf ihre Eignung überprüfen. Alle zwei Jahre prüft darüber hinaus die Behörde.

Umsetzung entscheidet über Erfolg

Mit den genannten Bestimmungen schreibt der Gesetzgeber nun erstmals Maßnahmen zur Qualitätssicherung vor. Bei vielen Punkten besteht jedoch erheblicher Interpretationsspielraum, der aufgrund des Gebots der Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dem ORF die notwendige publizistische Freiheit gewährleistet. Außerdem soll das Gesetz auch in der sich ständig ändernden Medienwelt mit den sich wandelnden Bedürfnissen des Publikums für eine gewisse Zeit gültig bleiben können. Gleichzeitig wird die Wirksamkeit der Qualitätssicherung und Evaluation der Angebote zu einem guten Teil genau von den nicht geregelten Details abhängen. Ob die Qualität der Angebote des ORF dadurch in Zukunft besser als bisher gesichert wird, wird sich erst mit der Umsetzung des Gesetzes durch ORF und Behörden zeigen.

Link zum neuen ORF-Gesetz

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