Drei-Stufen-Tests bei ARD abgeschlossen
von Marlies Neumüller
22. Juli 2010
Die ARD hat alle Drei-Stufen-Tests für ihre bestehenden Online-Dienste abgeschlossen. Die ARD-Rundfunkräte haben die überprüften Internetangebote nun offiziell genehmigt. In den letzen 18 Monaten wurden insgesamt 17 Angebote überprüft und dazugehörige Konzepte für sogenannte “Telemedien“- so nennt das deutsche Gesetz Online-Dienste – erstellt.
Kompromiss um Beihilfen
Hintergrund für die Einführung der Drei-Stufen-Tests waren Klagen privater Fernsehanstalten bei der EU-Kommission, wonach einige mit allgemeinen Rundfunkgebühren finanzierte Internet-Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, den Wettbewerb EU-rechtswidrig verzerren würden. Bei den Rundfunkgebühren handle es sich somit um unerlaubte „staatliche Beihilfen“, die die privaten Sender benachteiligen würden. Um die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland EU-konform sicherzustellen, einigte sich die EU-Kommission mit Deutschland im Zuge des sogenannten „Beihilfenkompromisses“ auf die Einführung des Drei-Stufen-Tests, der in der Folge innerstaatlich im 12. Rundfunkstaatsänderungsvertag festgeschrieben wurde. Der Drei-Stufen-Test soll unter anderem gewährleisten, dass nur Onlinedienste von öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern betrieben und mit Gebühren finanziert werden dürfen, die den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entsprechen. Darüber hinaus muss noch überprüft werden, ob das Angebot zum qualitativen publizistischen Wettbewerb beiträgt und die Auswirkungen auf den Medienmarkt nicht unverhältnismäßig sind. So dürfen die deutschen Öffentlich-Rechtlichen beispielweise keine Spiele oder Partnerbörsen anbieten und auch die Bereitstellung von Sendungsarchiven wurde eingeschränkt. Außerdem dürfen nur (fernseh)sendungsbezogene Inhalte im Internet angeboten werden, „presseähnliche“ Inhalte ohne Sendungsbezug sind demnach verboten.
Was bedeutet „presseähnlich“?
Was aber nun unter „presseähnlich“ zu verstehen ist, darüber gab es zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Anbietern erhebliche Meinungsunterschiede. Ein von der ARD in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kommt zum Schluss, dass, vereinfacht ausgedrückt, nur online abrufbare Versionen von Printausgaben „presseähnlich“ seien. Dementsprechend sei „kaum ein Online-Angebot (mit Ausnahme von „Faksimile-Zeitungen“) presseähnlich“, hieß es in von der ARD veröffentlichten Auszügen des Gutachtens von Hans-Jürgen Papier. Diese enge Auslegung des Begriffs wurde von privaten Anbietern und Zeitungsverlegern zuletzt heftig kritisiert. Der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) Dietmar Wolff bezeichnet in diesem Zusammenhang den Drei-Stufen-Test und die dabei angewendete Auslegung des Begriffs „presseähnlich“ als „Farce“.






bei Facebook
bei Twitter

